Kundeninformation
zum neuen Schornsteinfegerrecht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
heute möchte ich Sie über das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz
informieren, das nach einer langen Diskussion am 29. November 2008 in
Kraft getreten ist. Das bewährte bisherige Schornsteinfegergesetz musste
auf Grund rechtlicher Bedenken der EU geändert werden.
Für Sie als Kunde wird sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.
Dezember 2012 zunächst wenig ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen also
noch die bisherigen gesetzlichen Reglungen, wonach alle
Schornsteinfegerarbeiten von mir durchzuführen sind.
Ab dem 01. Januar 2013 befinden sich die Schornsteinfeger im freien
Wettbewerb. Damit werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer stärker in
die Verantwortung und Haftung genommen. Selbstverständlich stehe ich
Ihnen auch dann für die Durchführungen der Kehr- und
Überprüfungsarbeiten und den Emissionsmessungen wie gewohnt zur Verfügung.
Es besteht aber ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen
Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu
beauftragen. Dieser Betrieb muss in dem neu zu schaffenden
Schornsteinfegerregister eingetragen sein.
Eine Ausnahme regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr
unmittelbar. Hiernach dürfen Schornsteinfegerbetriebe aus
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits
in der Übergangszeit vorübergehend und gelegentlich
Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die
handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in dem vom Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführten
Schornsteinfegerregister gelistet sind.
Zukünftig wird meine Pflichtaufgabe unter anderem weiter darin bestehen,
zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten und
die Emissionsmessungen fristgemäß durchgeführt werden.
Bereits mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bin ich verpflichtet,
Ihnen bei der von mir durchzuführenden Feuerstättenschau einen
Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten
(Kehrungen, Emissionsmessungen, sicherheitstechnische Überprüfungen) in
welchem Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.
Sofern ich von Ihnen keine andere Nachricht erhalte, werde ich weiter
meinen Verpflichtungen nachkommen und bei Ihnen die nach der Kehr- und
Überprüfungsverordnung und der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung an
Ihren Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Arbeiten durchführen.
Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist es mir
jetzt möglich, auch zusätzliche Dienstleistungen, rund um ihre Immobilie
anzubieten, die bisher nicht zu den traditionellen
Schornsteinfegerarbeiten gehörten.
Auch in Zukunft werde ich weiter bemüht sein, Ihnen mit neutralen
Überwachungen und Beratungen behilflich zu sein.
Haben Sie noch weitere Fragen zum neuen Gesetz? Dann rufen Sie mich gerne
an!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater
Rüdiger Janssen |